Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Neues und (sehr) Altes zu den spekulationsverhindernden Regelungen der §§ 15g und 15i WGG (1)

Bekanntlich regeln obig angeführte Normen - beginnend mit der WGG-Nov 2016 [2] und adaptiert mit den darauffolgenden Novellen des WGG [3] - Beschränkungen in der Verfügung des erwerbenden (Wohnungs-)Eigentümers über seine von einer GBV errichtete Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit. [4


Der durch ein „uneigentliches“ [5] bzw „typisiertes“ [6] Vorkaufsrecht [7] abgesicherte Differenzbetrag soll im Fall eines nichtprivilegierten Weiterverkaufs innerhalb einer bestimmten sog „Spekulationsfrist“ [8] vom Ersterwerber [9] an die ursprünglich verkaufende GBV nachgezahlt werden. Dadurch soll spekulativen Weiterverkäufen ein Riegel vorgeschoben werden, zumal der historische Gesetzge-ber bei Verkauf von GBV-Wohnungen von „von der öffentlichen Hand zum Teil massiv gestützten Preisvorteilen zugunsten (und vor allem) des nachträglich erwerbenden Mieters“ ausgeht. [10]

Judikatur und Rechtsfragen
§ 15g WGG (und mE auch § 15i WGG) sind lediglich auf Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden. Einer analogen Anwendbarkeit auch auf „dienende Liegenschaften“ hat die Judikatur iZm § 15g WGG bereits recht rasch einen Riegel vorgeschoben [11].


Eine weitere Rechtsfrage betrifft ebenfalls die Reichweite des § 15g WGG, jedoch iZm KFZ-Abstellplätzen: Prader/Pittl plädieren für eine analoge Anwendbarkeit des § 15g WGG auf Abstell-plätze und Garagen aufgrund der Textierung des § 15g WGG (mit Verweis auf § 15b WGG) und der Anwendbarkeit des § 15b WGG auf Abstellplätze und Garagen. [12] ME ist jedoch der gegen-teiligen Rechtsansicht der Vorzug zu geben, die sich a) auf den insoweit an Klarheit wohl kaum zu überbietenden Gesetzestext stützt, b) vom Gesetzgeber bei der WGG-Nov 2019 iZm der zeitlichen Ausweitung des § 15g WGG mit dem Erfordernis einer stärkeren Verankerung der Wohnzweckbindung gemeinnützigen Wohnbaus hingewiesen wird und c) auf die bereits zu § 15g WGG ergangene Judikatur bezieht. [13]

Die Befristung als Schlüsselelement
Den §§ 15g und 15i WGG ist gemein, dass durch ihre befristete Anwendbarkeit (wie übrigens auch § 15h WGG) „Eigentum zweiter Klasse“ hintangehalten wird. [14] Seit der Verländerung der Wohnbauförderung [15] wird auf Ebene der Länder und Kommunen danach getrachtet, strenge Vorgaben in Bezug auf Anti-Spekulationsbestimmungen zu treffen. Ein rezentes E des OGH zeigt die Grenzen derartiger Eingriffe auf: Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung von ei-nem Bauträger und räumte der beklagten Stadtgemeinde ein im Grundbuch eingetragenes (unbe-fristetes, limitiertes und sogar weitergabefähiges) Vorkaufsrecht ein. Hintergrund dieses Vorkaufs-rechts war die Überlassung des Grundstücks durch die Stadtgemeinde zu besseren als Marktkondi-tionen. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des Vorkaufsrechts und die Zustim-mung zur Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts. [16]


Nach Ansicht des OGH sind gem § 38 WEG 2002 nicht sämtliche, jedoch jene Vereinbarungen unzu-lässig, die Rechte (also dem Wohnungseigentumsbewerber zustehende Nutzungs- und Verfü-gungsrechte) unbillig beschränken. [17] Im vorliegenden Fall erachtete der OGH die Argumentation des Berufungsgerichts für zutreffend, dass das vereinbarte Vorkaufsrecht vor allem vor dem Hin-tergrund der zeitlichen Dauer (als „immerwährendes“ Vorkaufsrecht) eine unzulässige Einschrän-kung des Eigentumsrechts der Klägerin darstellt. [18] Zusätzlich wird die Argumentation mit Blick auf § 15g WGG untermauert, zumal dem historischen Gesetzgeber ein auf 15 Jahre befristetes Vor-kaufsrecht zur Hintanhaltung von Spekulation ausreicht, Veräußerungsvorgänge nach Ablauf dieser im WGG verankerten Frist wohl kaum mehr als spekulativ angesehen werden können. [19]

Somit sind dem Gesetzgeber hinsichtlich der Normierung antispekulativer Normen wohl auch be-stimmte (zeitliche) Grenzen gesetzt, dies überdies vor dem Hintergrund der (fast) vergessenen Art 15a B-VG Vereinbarung [20] zwischen Bund und Ländern iZm der Verländerung der Wohnbauför-derung, wonach gem dessen Art 2 Abs 2 Z 1 Höchstgrenzen iZm zivilrechtlichen, die Verfügungs-macht einschränkende Bestimmungen aufgr der Förderbestimmungen normiert sind.


[1] Nachdem zu oa Bestimmungen grundsätzlich bereits (fast) alles gesagt worden ist und dies bereits (fast) von jedem, erlaubt sich der Autor, auf einige - fast in Vergessenheit geratene ‑ Punkte hinzuweisen. Selbstverständlich stellt der Text die Privatmeinung des Autors dar.

[2] BGBl I Nr 2015/157.

[3] So WGG-Nov 2019, BGBl I Nr 2019/85 und WGG Nov 2022, BGBl I Nr 2022/88.

[4] Vgl Schinnagl/Puhr in GeKo Wohnrecht III § 15g WGG Rz 10.

[5] Pfeiffer/Riss, Das uneigentliche Vorkaufsrecht, wobl 2021, 379.

[6] Garzon, Das Vorkaufsrecht gemäß §§ 15g und 15i WGG, Fragestellungen in der praktischen Anwendung, immolex 2023/44, 44.

[7] Vor allem aber limitiert (sohin kann die GBV zum ursprünglichen Preis zurückkaufen) und bedingt (kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden).

[8] Die im Fall des § 15g WGG zehn bzw 15 Jahre beträgt, im Fall des § 15i WGG 15 Jahre - vgl die Übergangsbestimmungen in § 39 Abs 34, Abs 36 und Abs 38.

[9] Sommer, Nachbesserung des Kaufpreises bei nachträglich erworbenen „gemeinnützigen“ Mietobjekten, Wer ist Schuldner der Nachbesserungspflicht bei Weiterveräußerung von einem privilegierten Zweiterwerber an Dritte? immo aktuell 2019, 278.

[10] So bereits die ErläutRV 895 dB 25. GP 12, jedoch auch auf den Regelungshinhalt des § 15i WGG anwendbar.

[11] Bisher einziges Judikat zu §§ 15g und 15i WGG: OGH 5 Ob 27/17g Zak 2017,257 = wobl 2017/114 (Zenz) = bbl 2017/184, siehe auch Schinnagl/Puhr in GeKo Wohnrecht III § 15g WGG Rz 9 f.

[12] AA und Mindermeinung Prader/Pittl, WGG2.05 § 15g Rz 4, Schwetz, WGG-Praxiskommentar § 15g Rz 1.

[13] Schinnagl/Puhr in Geko Wohnrecht III § 15g WGG Rz 9.

[14] So bereits die ErläutRV 895 dB 25. GP 12.

[15] Siehe BGBl Nr 1988/640, zu den ausgabenseitigen Auswirkungen siehe IIBW, Wohnbauförderung in Österreich 2022 19.

[16] OGH 21.11.2023, 10 Ob 25/23h Rz 1-3.

[17] Mit Verweis auf § 38 WEG 2002 - siehe OGH 4 Ob 235/22w bzw Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht4, § 38 WEG Rz 7 und 12.

[18] OGH 21.11.2023, 10 Ob 25/23h Rz 12 ff.

[19] OGH 21.11.2023, 10 Ob 25/23h Rz 14 mit zusätzlicher Argumentation iZm Eigentum zweiter Klasse - siehe ErläutRV 895 dB 25. GP 12 wäre mit § 38 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht vereinbar.

[20] BGBl Nr 1989/158.