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Das System der genossenschaftlichen Revision

Die genossenschaftliche Revision ist – wieder mal(!) – mit dem uralten Argument, „wer prüft, darf nicht gleichzeitig Interessen vertreten“ (Kronen Zeitung: Burgenland, 02-03-2026) in das Schussfeld geraten.

Hier muss klargestellt werden: Der Revisionsverband prüft nicht. Es prüfen eigenverantwortlich tätige, unabhängige und weisungsfreie RevisorInnen [§§10(2); 19(1) GenRevG 1997]. Und das muss auch so sein, da diese RevisorInnen persönlich haften und persönliche Haftung und Weisungen schließen einander logisch aus! Und auch der Revisionsverband ist an einer fundierten, kritischen Revision interessiert, haftet er doch als Ausfallsbürge. Darüber hinaus ist der Revisionsverband verpflichtet, die Unabhängigkeit der RevisorInnen sicherzustellen [§3(3) GenRevG 1997]. Und wie so oft, erfolgt der Ruf nach einer Systemänderung, anstatt bestehende Gesetze anzuwenden.

Der Gesetzgeber stellt im Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 klar, dass eine bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung bewirkt.

Und wenn die finanzielle Abhängigkeit der Revisionsverbände von den beaufsichtigten Genossenschaften kritisiert wird – wie steht es um die finanzielle Abhängigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von ihren Klienten, die ja deren zahlende(!) Kunden sind?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gesellschafter ein Interesse haben, die tatsächliche Lage des Unternehmens zu erfahren. Gleichzeitig erkennt man aber sehr wohl den grundsätzlichen, zumindest potenziellen, Interessenskonflikt im Falle von Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Gefahr, dass das Management die Prüfer beeinflusst – schließlich kann ein Unternehmen den Abschlussprüfer wechseln, wenn ihm dessen Arbeit nicht gefällt. Deshalb sieht die EU in ihrer Richtlinie auch vor, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Prüfung längstens alle 10 Jahre wechseln und dass es nach 5 Jahren eine Rotation des verantwortlichen Prüfers geben muss.

Genossenschaftsrevision prüft mehr
An dieser Stelle soll auch daran erinnert werden, dass die genossenschaftliche Prüfung über den Umfang einer Abschlussprüfung – wie bei Aktiengesellschaften und größeren GmbHs vorgeschrieben – hinausgeht. Bei der Genossenschaftsrevision geht es nicht nur um die Prüfung der rechtlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses, sondern darüber hinaus um die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung vor dem Hintergrund des genossenschaftlichen Förderauftrages im Sinne einer „materiellen Prüfung“. Und weil die Genossenschaftsrevision nicht mit einer Abschlussprüfung gleichzusetzen ist, sollten die mit einer Genossenschaftsrevision Beauftragten mit den Besonderheiten dieser Rechtsform sui generis vertraut sein!

Genossenschaften und die genossenschaftliche Revision als Erfolgsmodell
Auch wenn die Ermittlung von Insolvenzquoten mit Unschärfen verbunden ist, kann man – unabhängig davon, wie man hier rechnet – festhalten, dass Unternehmen in der genossenschaftlichen Rechtsform die geringste Insolvenzquote aufweisen. Und das ist nicht nur, aber auch und wohl nicht zuletzt auf diese besondere Form der Prüfung zurückzuführen. 
Es ist daher schwer nachzuvollziehen, warum man ein System aufbrechen will, das sich zweifelsfrei bewährt hat! Was man über die nicht im Rahmen von Revisionsverbänden durchgeführten Abschlussprüfungen nicht immer sagen kann: so die in Ordnung testierten mutmaßlich gefakten Bilanzen bei Wirecard, oder die von Lehman Brothers mittels eines Bilanzierungstricks (kurzfristige Rückkaufverträge) für die Finanzberichterstattung vorübergehend reduzierten Verbindlichkeiten.

Verfasser: ao.Univ.-Prof.i.R. Dr. Dietmar Rößl; ehem. Vorstand des Instituts für KMU-Management; ehem. Leiter des Forschungsinstituts für Kooperationen und Genossenschaften Wirtschaftsuniversität Wien