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Energie-Gemeinschaften als Zukunftsmodell der Energieversorgung?

Die Zeichen stehen auf Veränderung. Im Zuge der vor kurzem präsentierten „ökosozialen Steuerreform“ soll eine ab dem Jahr 2022 steigende CO2-Bepreisung zur ökologischen Trendwende führen. Diese wird sich merklich auf die Energiekosten auswirken. Parallel dazu vermehren sich Sorgen über ein großflächiges Blackout und wächst der Wunsch nach Energieautonomie. In diesem Lichte erlangt das größtenteils im Juli 2021 in Kraft getretene Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) eine neue Dimension, ermöglicht es doch erstmalig den Zusammenschluss zu Energie-Gemeinschaften, und zwar einerseits zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften („EEG“) und andererseits zu Bürger-Energie-Gemeinschaften („BEG“).

Energie-Gemeinschaften sind mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (daher zB in Form eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu organisieren). Sie ermöglichen es ihren Mitgliedern, unter Verwendung lokaler und regionaler (öffentlicher) va Verteilernetze ihre Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen (anders als gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen) über Grundstücksgrenzen hinweg zu verbinden. Damit kann zB die durch eine PV-Anlage erzeugte Energie nicht nur selbst genutzt, sondern im Falle der Produktion eines entsprechenden Überschusses günstig auch einem anderen Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Damit geht eine Dezentralisierung der Energieversorgung einher.

Die Gewinnerzielung darf dabei (wenngleich sie zulässig ist) nicht im Vordergrund stehen, sondern es geht vorrangig um die Erzielung ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialgemeinschaftlicher Vorteile für die Mitglieder. Freilich: finanziell können die Mitglieder einer Energie-Gemeinschaft sehr wohl profitieren (etwa durch verringerte Energiekosten). 

EEG profitieren neben der Umgehung der CO2-Bepreisung zudem von folgenden finanziellen Anreizen:

  • Förderungen für die Gründung einer EEG;
  • reduzierter Orts(netz)tarif für die Verwendung des öffentlichen Verteilernetzes;
  • Reduktion des Erneuerbaren-Förderbeitrags;
  • (teilweise) Elektrizitätsabgabebefreiung;
  • möglicher Vorsteuerabzug bei Investitionen.

Für BEG bestehen demgegenüber keine spezifischen Förderungen, weshalb deren Umsetzung in der Praxis weniger attraktiv scheint.

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen EEG und BEG ist einerseits das sogenannte „Nähekriterium“ (EEG dürfen nur die niedrigen Netzebenen des öffentlichen Stromnetzes, sohin Leitungen zur lokalen und regionalen Versorgung, zur Durchleitung von Strom verwenden), andererseits der Umstand, dass EEG – anders als BEG – auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen limitiert sind. Die eigenerzeugte Energie darf die Energiegemeinschaft selbst verbrauchen, speichern oder verkaufen.

Überblickshaft lassen sich die Unterschiede zwischen EEG und BEG wie folgt darstellen:

 

Im Detail sind die Umsetzungsfragen komplex, für gemeinnützige Bauvereinigungen, die bekanntlich über eine Vielzahl geeigneter Dachflächen verfügen, erscheinen

HINWEIS:
Die GBV-Akademie bietet aufgrund der großen Nachfrage einen Zusatztermin zum Webinar "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften - Die Zukunft der Energieversorgung?" an. Das Seminar findet am 18. Oktober 2021, 10:00 - ca. 12:00 Uhr via Zoom statt. Die Referenten sind RA Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber und RA Dr. Daniel Tamerl. Nähere Informationen zum Inhalt dieser Veranstaltung, zum Veranstaltungsort, zu den Referenten und zur Teilnahmegebühr entnehmen Sie bitte der detaillierten Webinarbeschreibung.

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Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber ist Rechtsanwalt, Partner und stellvertretender Leiter der Praxisgruppe "Öffentliches Wirtschaftsrecht" bei CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck. Zudem forscht und lehrt er an der Universität Innsbruck.

Dr. Daniel Tamerl ist Rechtsanwalt und Partner bei CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck.

Kontakt: CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck. Tel: +43 (0)512 56 73 73, E-Mail: autengruber@chg.at, tamerl@chg.at, Internet: www.chg.at und www.energiewende.co.at.